AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der C-Solution Elektrotechnik Irfan u. Özlem Civan, Volkan Canan GbR (im Folgenden “C-Solution” genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs- und Beratungstätigkeiten zwischen C-Solution und deren Kunden (im Folgenden “Kunde” genannt).
Allgemeines 1.1.
C-Solution erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Beratungsleistungen und entwickelt Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn bzw. wie C-Solution ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung durch C-Solution und widersprechen die AGB des Kunden den AGB der C-Solution, so gilt bzgl. der sich widersprechenden Klauseln stattdessen die jeweilige gesetzliche Regelung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.
1.3. Nebenabreden, Zusagen etc. der Mitarbeiter von C-Solution, die nicht für die C-Solution gesetzlich vertretungsberechtigt sind oder die dem Kunde nicht vor Auftragsabschluss nachgewiesen haben, dass sie von C-Solution bevollmächtigt sind, um Nebenabreden oder Zusagen etc. abzugeben bzw. zu treffen, sind nur dann bindend, wenn sie von C-Solution ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
1.4. C-Solution ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.5. Werden aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Regelungen einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig, ist C-Solution berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB den gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen. Es gelten sodann die geänderten AGB. Dies gilt insbesondere auch für bereits abgeschlossene Verträge.
Angebot und Annahme; Vertragsschluss
2.1. Überlässt C-Solution dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellt dies noch kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Ein Vertrag mit C-Solution kommt durch ein Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Gibt C-Solution ein Angebot ab und ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das abgeänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, dies unabhängig davon, wie der Kunde das von ihm abgeänderte Angebot bezeichnet (z. B. “Auftragsbestätigung”). C-Solution entscheidet dann, ob das neue Angebot angenommen, abgelehnt oder erneut abgeändert wird. Die Annahme eines Angebots des Kunden kann durch C-Solution entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.
2.3. Enthält ein Angebot von C-Solution keine darin angegebene Bindungsdauer, hält sich C-Solution an eigene Angebote für eine Dauer von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden gebunden.
Haftung
3.1. Für von C-Solution verursachte Schäden haftet C-Solution bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei grob fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet C-Solution und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung von C- Solution ausgeschlossen.
3.2. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um die Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf die der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Schadensersatz
4.1. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei allen Preisangaben von C-Solution um Nettopreise. Diese verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
4.2. Beanstandungen der Rechnungen von C-Solution sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.
4.3. Änderungen der vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen von C-Solution muss der Kunde gegenüber C-Solution mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist er verpflichtet, an C- Solution Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 400,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von C-Solution vorgesehenen Mitarbeiter, wenn eine Mitteilung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei C-Solution eingeht, der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf pauschal 600,00 Euro pro für die Erbringung der Dienstleistungen von C-Solution vorgesehenen Mitarbeiter, wenn die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn bei C-Solution eingeht oder wenn der Kunde keine Mitteilung an C- Solution macht. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei C-Solution entstandene Schaden geringer ist als der pauschale Schadensersatzbetrag. Führt der Kunde diesen Nachweis, ist er lediglich zum Ausgleich des nachweislich geringeren Schadensersatzbetrags gegenüber C-Solution verpflichtet.
4.4. Nur mit Ansprüchen des Kunden, die von C-Solution nicht bestritten wurden, die entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen zulässig, mit allen anderen Ansprüchen ist sie unzulässig.
4.5. Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass C-Solution bzw. die Mitarbeiter von C-Solution je Arbeitstag zehn Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 18 Uhr (“Mindestprüfzeit”), ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können (z. B. durch Ermöglichung des Zugangs auf das Betriebsgelände, zu den Räumen, Maschinen, Geräten etc.). Wird diese Mindestprüfzeit vom Kunden nicht gewährleistet und sind C-Solution bzw. die Mitarbeiter von C- Solution deshalb und ohne Verschulden von C-Solution nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 75,00 Euro, bis zu einer Höhe von maximal 600,00 Euro je Arbeitstag, an.
4.6. Der Kunde gewährleistet, dass C-Solution bzw. die Mitarbeiter von C-Solution die von C-Solution geschuldeten Prüfleistungen jeweils unmittelbar erbringen können. Ergeben sich Wartezeiten (z. B. weil die zu prüfenden Geräte oder Maschinen sich noch in Benutzung befinden und sich hierdurch die Erbringung der Prüfleistungen verzögert) oder Regiezeiten (z. B. weil C-Solution bzw. die Mitarbeiter von C-Solution sich zunächst einer vom Kunden geforderten Sicherheitseinweisungsmaßnahme, Schulung etc. unterziehen müssen) und fallen diese Warte- und Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich von C-Solution, werden die Warte- und Regiezeiten zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangene Stunde mit 75,00 Euro berechnet, soweit sich nicht aus dem Angebot hierfür ein anderer vereinbarter Stundensatz ergibt.
4.7. Angemessene Kostenvorschüsse können von C-Solution verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die C-Solution damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat. In der Regel wird C-Solution die (Teil-)Leistungen wöchentlich auf Grundlage des konkret bereits erbrachten Leistungsumfangs in Rechnung stellen.
4.8. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von C-Solution auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist C-Solution nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.
Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
5.1. Von schriftlichen Unterlagen, die C-Solution zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf C-Solution Abschriften zu ihren Akten nehmen.
5.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich C-Solution seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung von C-Solution Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an C-Solution nicht erteilt wird, C-Solution auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Schlussbestimmungen
6.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
6.3. Die Parteien verpflichten sich, bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in gutem Glauben eine der unwirksamen Klausel wirtschaftlich nahekommende, wirksame Regelung zu treffen, die dem Gesamtzweck der AGB am besten entspricht.
6.4. Auf Verträge zwischen C-Solution und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
6.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt